• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 521/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 521/14 BESCHLUSS vom 10. März 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Pr. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus“ mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig“ ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B.

brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten entsprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 5 StR 134/04, NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).

Sander Schneider Dölp Berger Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 521/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 179 StGB
1 184 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 179 StGB
1 184 StGB
1 349 StPO

Original von 5 StR 521/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 521/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum