Paragraphen in X ZR 139/11
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 139/11 BESCHLUSS vom 14. August 2012 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht einen wesentlichen Verfahrensmangel bejaht, weil das Landgericht in einem erheblichen Punkt streitigen Vortrag der Beklagten als unstreitig angesehen hat. Das Landgericht hat an anderer Stelle (LGU 23) den streitigen Vortrag der Klägerin wiedergegeben und gewürdigt. Deshalb ist auch eine Bindung an das als unstreitig angesehene Vorbringen für das weitere Verfahren nicht eingetreten, ohne dass es eines Tatbestandsberichtigungsantrags bedurft hätte. Dies schließt nicht aus, dass das Landgericht im weiteren Verfahren zu einer seiner Erstentscheidung entsprechenden Würdigung des Sachvortrags der Parteien gelangt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S.2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 729.699,14 EUR festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck Keukenschrijver Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 21.12.2010 - 3 O 292/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2011 - I-5 U 22/11 - Mühlens
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