Paragraphen in 3 StR 76/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 76/19 BESCHLUSS vom 9. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor im Ausspruch über die Einziehung der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel (UA S. 3 fünfter Spiegelstrich) dahin ergänzt, dass "58,66 g Marihuana" eingezogen werden.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Spaniol Wimmer Paul Berg ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR76.19.0
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1 | 349 | StPO |
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