Paragraphen in 4 StR 338/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 74 | StGB |
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1 | 73 | StGB |
1 | 74 | StGB |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 338/19 BESCHLUSS vom 13. August 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:130819B4STR338.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2019 wird verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer „die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 11.070 Euro“ angeordnet hat, lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Geldbetrag in dieser Höhe aufgefunden werden konnte, der nach der Überzeugung des Landgerichts aus anderen Betäubungsmittelgeschäften stammte, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB nF gegeben sind. Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines nicht als Tatmittel verwendeten Langmessers sowie von nicht verfahrensgegenständlichen (UA 13) Kleinmengen MDMA und Kokain vermag den Angeklagten nicht zu beschweren, weil er sich insoweit ausdrücklich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 488/18 Rn. 3).
Sost-Scheible Bartel Roggenbuck Paul Quentin
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2 | 349 | StPO |
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