6 StR 343/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 343/20 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ECLI:DE:BGH:2020:021220B6STR343.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2020 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Mai 2020, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist, und b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten S.
und Sk.
gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat die Angeklagten S.
und Sk. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 21 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen; den Angeklagten K.
hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den für die Verurteilung relevanten Feststellungen hatte der als
„Schrauber“ angeworbene Angeklagte K.
begonnen, ein von den Mitangeklagten angekauftes gestohlenes Fahrzeug in seine Einzelteile zu zerlegen
(Fall 21 der Urteilsgründe). Die Polizei konnte das Fahrzeug vor dessen vollständiger Zerlegung sicherstellen und so den geplanten Transport der Einzelteile nach Polen verhindern.
2. Die Feststellungen tragen nur eine Verurteilung wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe. Vollendete Absatzhilfe setzt den Eintritt eines Absatzerfolgs voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16, NStZ 2017, 359, 360; vom 13. August 2015 – 2 StR 26/15 Rn. 4; vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951 f.), an dem es hier angesichts der polizeilichen Sicherstellung fehlt.
3. Da ausgeschlossen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine vollendete Hehlerei belegen, ändert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte. Die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann hierzu nicht in Widerspruch stehende weitere Feststellungen treffen.
Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Lüneburg, LG, 28.05.2020 - 9103 Js 36486/19 21 KLs 7/20 Feilcke