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AnwZ (Brfg) 32/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 32/18 BESCHLUSS vom 4. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:040419BANWZ.BRFG.32.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 4. April 2019 beschlossen:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde wegen eines Fehlverhaltens 2001 durch die Berufsgerichte aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Das Anwaltsgericht hatte dabei in seinem im Dezember 2010 ergangenen Urteil die gesetzliche Frist für eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von acht Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses (§ 7 Nr. 3 BRAO) mit der Begründung, das anwaltsgerichtliche Verfahren habe aus gerichtsinternen Gründen deutlich längere Zeit in Anspruch genommen als in solchen Fällen üblich und akzeptabel, "kompensatorisch" um zwei Jahre verkürzt. Der Anwaltsgerichtshof setzte diese Frist im Berufungsurteil vom Februar 2013 im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens zwischen den Instanzen, zum anderen im Hinblick darauf, dass ein Teilkomplex nicht mehr Gegenstand der Verurteilung sei, auf vier Jahre fest. Die Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2013 (AnwSt (R) 5/13) verworfen, weil die Revision des allein revidierenden Klägers keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben habe.

Mit Antrag vom 19. Juni 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ab, da die gesetzliche Sperrfrist von acht Jahren noch nicht abgelaufen sei. Die Klage zum Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Bei der Sperrfrist handele es sich um zwingendes Recht. Der Anwaltsgerichtshof ließ offen, ob im berufsgerichtlichen Verfahren eine Verkürzung der Sperrfrist zulässig gewesen sei. Jedenfalls sei die Beklagte nicht an dem damaligen Verfahren beteiligt gewesen, so dass das Urteil ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO). Die Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft auf das Zulassungsverfahren bedürfen der Klärung im Berufungsverfahren (zur Kompensation einer - vom Anwaltsgerichtshof vorliegend nicht ausdrücklich festgestellten - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Verkürzung der Wiederzulassungssperre nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG im Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vgl. - insoweit nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17).

Offen bleiben kann, ob eine Berufungszulassung auch aus den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Kayser Wöstmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2018 - 1 AGH 3/18 -

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