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VII ZR 11/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 11/12 BESCHLUSS vom 31.Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Der Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 1.119.371,96 €; des stattgebenden Teils: 235.294,12 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Kläger, einer Gemeinschaft aus einem Architekten und einem Theaterplaner, und Schadensersatzforderungen der Beklagten, mit denen diese gegen die Vergütungsansprüche aufrechnet.

Die Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenvertrag vom Januar 1992 mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Umbau und der Erweiterung des M.-G.-Theaters einschließlich der Freianlagen für die Leistungsphasen 2 bis 8 nach § 15 HOAI. In 1997 wurde der Umbau des Theaters fertiggestellt.

Die Kläger erteilten über die Architektenleistungen unter dem 21. Dezember 1998 eine Schlussrechnung mit einer Bruttorechnungssumme von 11.791.147,94 DM und einer Schlusszahlungssumme von 5.310.188,38 DM.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.750.154,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht von einer noch ausstehenden Vergütung von 2.028.891,27 € ausgegangen. Diesen Betrag hat es um Schadensersatzforderungen von 43.442,71 € (nicht ordnungsgemäße Planung des Ballettbodens) und 235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) gekürzt. Die übrigen von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat das Landgericht für unbegründet erachtet.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.561.858,55 € errechnet und diesen, wie das Landgericht, um die Gegenforderungen in Höhe von 43.442,71 € und 235.294,12 € gekürzt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie wollen insgesamt erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.119.371,96 € verurteilt wird.

II.

Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches wegen der fehlerhaften Planung des Ranges aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hafteten aufgrund eines Planungsverschuldens nach §§ 635, 249 ff. BGB a.F. Die von ihnen mit der Berufung nicht mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle einen Mangel dar. Die Beklagte müsse sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Jedenfalls hätten die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden nicht bewiesen. Dass die Beklagte in Kenntnis des Problems keinen Baustopp veranlasst habe, begründe kein Mitverschulden. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und J. sei zum Zeitpunkt der Kenntnis der Rang bereits fertiggestellt gewesen.

2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Rang bereits fertiggestellt war, als die Beklagte Kenntnis von der mangelhaften Planung erhielt, genügt nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, berücksichtigt nicht den Vortrag der Kläger und verletzt damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitstoff umfassend, rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, BauR 2013, 952 Rn. 14 = NZBau 2013, 295 Rn. 14 = ZfBR 2013, 355). Hier fehlt es an einer umfassenden Würdigung des Streitstoffes. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Begründung erschöpft sich in einem Halbsatz. Das Berufungsgericht hat die Zeugenaussagen weder vollständig noch zutreffend erfasst. Der Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung wird nicht erwähnt, ebenso wenig wie die dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts entgegenstehenden Aussagen des Zeugen J. in seiner zweiten Befragung am 26. September 2009 und des Zeugen S. vom 15. Oktober 2008.

b) Da das Berufungsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 14).

c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei umfassender Würdigung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bereits zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der Sichtbehinderung erlangt, als der Rang noch nicht fertiggestellt war.

3. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen - was naheliegt -, diese erneut zu vernehmen haben wird.

III.

Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz ZPO).

Kniffka Kosziol Safari Chabestari Jurgeleit Halfmeier Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 5 O 32/08 OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 12 U 1/11 -

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Häufigkeit Paragraph
3 544 ZPO
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2 286 ZPO
1 249 BGB
1 254 BGB
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