Paragraphen in VII ZR 47/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 47/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.02.2014 - 5 HKO 56/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 8 U 45/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen