Paragraphen in V ZR 287/13
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 287/13 BESCHLUSS vom 29. August 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Das Senatsurteil vom 18. Juli 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im ersten Satz auf Seite zwei in der zweiten Zeile dahingehend berichtigt, dass das Datum 18. Juli 2014 lautet.
Stresemann Weinland Czub Kazele Roth Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 01.03.2013 - 3 C 1797/12 WEG LG München I, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 S 6955/13 WEG -
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