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4 StR 113/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 113/14 BESCHLUSS vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2014 unzulässig.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen den drei Vergewaltigungen letztlich nicht verschließen können.

3. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2006 – 1 StR 311/06; vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12, Rn. 5 mwN; vom 15. Mai 2013 – 5 StR 182/13, Rn. 2).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin

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