Paragraphen in 1 StR 36/17
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2 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 36/17 BESCHLUSS vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR36.17.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklagte sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof – auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten – nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das Befangenheitsgesuch gegen sämtliche Richter des Senats richte.
Das Befangenheitsgesuch gegen die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär hat der Senat durch Beschluss vom 11. Januar 2018 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf gerichteten Befangenheitsgesuchs wurde dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben, zu dem an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. Januar 2018 Stellung zu nehmen. Gegenstand dieses Schreibens war die Beantwortung der Frage, welche Richter in dieser Sache in Vertretung des Vorsitzenden tätig geworden sind. Eine Stellungnahme hierzu gab der Angeklagte nicht ab.
II.
Die Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2017 – 5 StR 583/16, NStZ-RR 2017, 180 und vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283, jeweils mwN, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220).
Soweit der Angeklagte die voraussichtlich an einer zukünftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beteiligten Richter deswegen für befangen erachtet, weil sie in der Sache bisher nicht mit Blick auf eine beschleunigte Entscheidung tätig geworden seien, vermag dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu begründen. Der Umstand, dass Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf in Vertretung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Raum eine verfahrensleitende Verfügung getroffen hat, indem er die Weiterleitung des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom 18. Mai 2017 an die Verfahrensbeteiligten verfügt hat, ändert hieran nichts.
Jäger Fischer Bellay Radtke Bär
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