Paragraphen in I ZB 81/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 78 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 81/25 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2025 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 11. August 2025 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - I ZB 70/24, juris Rn. 2 mwN).
II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
-34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 19.02.2025 - 57 O 40/25 KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2025 - 19 W 99/25 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 78 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
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| 1 | 78 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
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