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3 StR 512/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 512/15 BESCHLUSS vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR512.15.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. April 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Mitangeklagte zwischen Januar und März 2014 in insgesamt acht Fällen größere Mengen Haschisch oder Amphetamin und veräußerte diese Drogen anschließend jeweils gewinnbringend weiter, indem er sie auf Verkaufsfahrten mit seinem Pkw an Besteller auslieferte (Fälle II. 2., 49, 61, 65 bis 68, 75, 78 der Urteilsgründe). Desweiteren hielt er am 1. April 2014 bei einer Pkw-Fahrt Haschisch und Amphetamin zur gewinnbringenden Veräußerung bereit (Fall II. 2., 79 der Urteilsgründe). Während der Abwesenheit des Mitangeklagten - ausgenommen im Fall II. 2., 75 - begab sich der Angeklagte jeweils absprachegemäß in die Wohnung des Mitangeklagten, um dort erscheinenden Abnehmern des Mitangeklagten entweder Betäubungsmittel aus dessen Vorräten zu verkaufen oder sie bis zur Rückkehr des Mitangeklagten warten zu lassen.

2. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB), denn es mangelt an einer hinreichend konkreten Feststellung der vom Angeklagten durch sein Handeln geförderten Haupttaten des Mitangeklagten. Dass der Angeklagte dem Mitangeklagten die Durchführung seiner Verkaufsfahrten erleichterte, ist nicht festgestellt. Was die Förderung von Geschäften in der Wohnung des Mitangeklagten anbelangt, bleibt bereits offen, auf welche Betäubungsmittelvorräte sich die Tathandlungen des Angeklagten überhaupt bezogen. So scheidet eine Mitwirkung des Angeklagten beim Verkauf der vom Mitangeklagten in den Fällen 61, 66, 67, 68 und 78 erworbenen Mengen schon deshalb aus, weil der Mitangeklagte diese nach den Feststellungen jeweils bei Verkaufsfahrten vollständig und in eigener Person absetzte. Entsprechendes gilt im Fall 79, der vom Mitangeklagten noch zum Verkauf bereitgehaltene Vorräte betrifft. Auch soweit der Mitangeklagte bei Verkaufsfahrten nur Teilmengen der zuvor erworbenen Betäubungsmittel veräußerte (Fälle 49 und 65), wird nicht ersichtlich, dass er die Restmengen zum Verkauf in seiner Wohnung bereithielt.

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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