Paragraphen in 5 StR 382/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | StGB |
1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 33 | BtMG |
2 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 382/15 BESCHLUSS vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen – anders als vom Landgericht angenommen – die Voraussetzungen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen – früheren – Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN).
Sander Dölp König Bellay Feilcke
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | StGB |
1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 33 | BtMG |
2 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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