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II ZR 83/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 83/24 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR83.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander und die Richterin Adams beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juli 2024 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 500 €

Gründe: 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - II ZR 140/18, juris Rn. 1 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 18 f.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

b) Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die konkrete Gefahr besteht, die Klägerin werde die ihr zu offenbarende Mitgliederliste missbräuchlich verwenden. Die von der Beschwerde angestellten vagen Vermutungen über die Gefahr von Falschbehauptungen durch den Geschäftsführer der Klägerin genügen dafür, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser zwischen 1999 und 2010 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Born Sander Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2023 - 9 O 2137/22 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2024 - 13 U 1044/23 -

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