Paragraphen in 5 ARs 18/21
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 18/21 5 AR (VS) 6/21 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Gewährung von Akteneinsicht an Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts ECLI:DE:BGH:2021:060721B5ARS18.21.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Soweit der Betroffene sich mit der „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“ gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenden sollte, wäre ein solches Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft und daher unzulässig.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 14.04.2021 – III-1 VAs
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