Paragraphen in 4 StR 114/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 114/14 BESCHLUSS vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 24. März 2014 ausgeführt:
„Die zulässige Rüge, das Urteil sei nicht in der gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO maßgebenden Frist zu den Akten gebracht worden, ist begründet, so dass es auf die zugleich erhobene Sachbeschwerde und weiteren Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
Das Urteil vom 28. Oktober 2013 wurde nach dreitägiger Verhandlung verkündet (Bl. 33 PB). Gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem 2. Dezember 2013. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle gelangte das schriftliche Urteil jedoch erst am 4. Dezember 2013 zu den Akten (Bl. 421 Bd. III). Damit war die fünfwöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist nicht ersichtlich. Den dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und Berichterstatters (Bl. 596 f. Bd. IV) lässt sich entnehmen, dass diese bei der Berechnung der Frist irrten, indem sie von ursprünglich vier angedachten Verhandlungstagen ausgingen. Eine unrichtige Berechnung kann die Überschreitung der Frist jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 – 2 StR 504/01). Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.“
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2006 – 4 StR 468/06).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass insbesondere bei Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch durch aktives Tun ein – ebenfalls vorsätzlich begangener – Tötungsversuch durch Unterlassen in Betracht kommt, etwa als der Angeklagte im Badezimmer an dem entkleideten Opfer dessen erhebliche Verletzungen wahrnahm, ihm dessen Überleben aber gleichgültig war (UA S. 19) und er auch weiterhin nichts zur Rettung seines Opfers unternahm.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
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