Paragraphen in 3 StR 375/14
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 375/14 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. März 2014 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Von der - vom Generalbundesanwalt beantragten - Ergänzung des Adhäsionsausspruches (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117) hat der Senat im Hinblick auf das Anerkenntnis des Angeklagten abgesehen.
Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol
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2 | 349 | StPO |
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