Paragraphen in 2 StR 94/21
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 94/21 BESCHLUSS vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.12.2020 - 61 KLs 603 Js 1481/18 - 16/20 603 Js 1481/18 ECLI:DE:BGH:2021:140421B2STR94.21.0
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1 | 349 | StPO |
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