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III B 137/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.4.2016, III B 137/15 Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen Prozessbevollmächtigten Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 8 K 1943/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene und Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Beigeladenen und Beschwerdeführers (Beigeladener) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665). Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.

Im Streitfall nutzte der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Gelegenheiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht. Er war insbesondere nicht gehindert, persönlich an der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 teilzunehmen. Den Beigeladenen über diesen Termin zu informieren, war allein Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten, dem die Ladung mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß zugestellt worden war. Da nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG das persönliche Erscheinen des Beigeladenen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war und es dementsprechend sein persönliches Erscheinen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte, stand sein Nichterscheinen einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

2. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen hat das FG auch nicht § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt.

a) Der Beigeladene macht mit seinem Vortrag, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht in die neue Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden seien, sinngemäß einen Verstoß gegen den wesentlichen Inhalt der Akten geltend. Dies kann als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verstanden werden, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden habe. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, Rz 18). Zudem muss der Beigeladene substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, Rz 11).

b) Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen nicht.

Die Darlegungen des Beigeladenen in seiner Beschwerdebegründung widersprechen nicht dem Akteninhalt. Das FG hat lediglich aus den im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils zitierten Regelungen im Partnerschaftsvertrag andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung. Denn es hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437, BStBl II 2014, 288) in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass die Einziehung der in der "alten" Sozietät begründeten Forderungen durch den Kläger und den Beigeladenen nach der Einbringung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Partnerschaftsgesellschaft nicht zum Fortbestand der bisherigen Sozietät geführt habe. Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist hingegen gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, Rz 12).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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