Paragraphen in 3 StR 98/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 98/18 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0 Abweichend von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel nicht deckungsgleich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, juris Rn. 2).
Becker Berg Gericke Hoch Spaniol ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0
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