Paragraphen in V ZR 253/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 253/22 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:030523BVZR253.22.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 800.000 € (vgl. zur Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124). Zu einer Änderung der Festsetzung in den Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem „Anfall“ der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, Grundeigentum 2019, 1503, 1504).
Brückner Laube Göbel Grau Malik Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 18.06.2021 - 3 O 139/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2022 - I-19 U 13/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 63 | GKG |
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