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AK 29/22

BUNDESGERICHTSHOF AK 29/22 BESCHLUSS vom 8. September 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2022:080922BAK29.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidigerin am 8. September 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Gründe:

I.

Der Angeschuldigte wurde am 3. März 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2022 (OGs 7/22) seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" ("Partiya Karkeren Kurdistan", PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen, strafbar gemäß

§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Der Angeschuldigte soll seit spätestens September 2011 mit Unterbrechungen bis zu seiner Festnahme im März 2022 als Vollkader der Organisation an wechselnden Orten im Inland sogenannte PKK-Gebiete (bölge) geleitet haben.

Unter dem 1. August 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart wegen des im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem vollzogenen Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die PKK wurde 1978 unter anderem von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civaken Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, im Iran und im Irak zielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.

Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (KONGRA GEL - "Volkskongress Kurdistans") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die "Hezen Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", fortan: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen verletzten oder töteten. Die HPG bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über hundert Anschlägen.

Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde.

Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, kam es in der Folge zu Gefechten mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die "Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung" (YDGH Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei denen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.

Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete Aktivitäten betreibt die PKK indes auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "Civata Demokratik a Kurdistan" ("Kurdische Demokratische Gesellschaft", im Folgenden: CDK), welche die Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in Europa" (KON-KURD) im Juli 2013 in "Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa" (KCD-E) um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt.

Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Organisationseinheiten verschiedener Ebenen eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 die drei Sektoren ("saha") "Süd", "Mitte" und "Nord"; 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Im Jahr 2016 wurden in den vier Sektoren neun Regionen ("eyalet") mit insgesamt 31 Gebieten ("bölge") gebildet. Jede Organisationseinheit wird in der Regel von einem durch die Vereinigung eingesetzten und alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

bb) Der aus der Türkei stammende Angeschuldigte ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Innerhalb der PKK trägt er den Decknamen " ". In Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Organisation gehörte er ihr spätestens ab September 2011 an und nahm mit Unterbrechungen hauptamtlich typische Leitungsaufgaben eines Gebietsverantwortlichen der Vereinigung wahr. Bis etwa Mitte 2012 koordinierte er die Angelegenheiten des PKK-Gebiets F. , von Mitte 2013 bis Anfang Juli 2014 des Gebiets M.

, von August bis Mai 2016 des Gebiets S.

und anschließend bis etwa Oktober des Gebiets Ma. . Mindestens seit Juni 2021 bis zu seiner Festnahme am

3. Mai 2022 war er in führender Funktion für die PKK in K.

- ausweislich des Haftbefehls ebenfalls als Gebietsleiter, nach neueren Erkenntnissen als sogenannter Raumverantwortlicher - tätig.

Während des gesamten Tatzeitraums stand der Angeschuldigte mit anderen Mitgliedern und Unterstützern in regelmäßiger persönlicher und telefonischer Verbindung, koordinierte deren Arbeit und gab ihnen Anweisungen. Er organisierte Veranstaltungen, nahm an vereinigungsbezogenen Demonstrationen und Kadertreffen teil und hielt Redebeiträge. Außerdem leitete er in den von ihm jeweils geführten Gebieten die Sammlung von Spenden. Im Rahmen der PKK-Jahresspendenkampagne 2021/2022 vereinnahmte er von den Anhängern der Organisation Gelder in Höhe von mindestens 200.000 €, fertigte entsprechende Quittungen und stellte die Weiterleitung der Beträge an die übergeordnete Führungsebene sicher.

In den Jahren, in denen sich in der Funktionärstätigkeit des Angeschuldigten eine zeitliche Lücke ergibt, dauerten seine Zugehörigkeit zur PKK und sein Engagement für die Vereinigung fort. So stellte er 2018 auf seinem FacebookAccount, der mit über 1.000 "Freunden" verlinkt war, für diese sichtbar umfangreiches propagandistisches Material der Organisation ins Internet.

cc) Soweit die Anklage den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht dahin präzisiert sowie zeitlich und örtlich erweitert hat, der Angeschuldigte sei zuletzt nicht Gebiets-, dafür aber in zugleich zwei Orten sogenannter Raumverantwortlicher der PKK gewesen und habe ab 2019 den Raum G. (PKK-Gebiet Kö. ) sowie ab 2020 parallel den Raum K. (PKK-Gebiet B. ) geleitet, kommt es hierauf für die Haftfortdauerentscheidung nicht an. Bereits die vorangegangene langjährige Gebietsleitertätigkeit trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft (zur Frage der Befugnis des Haftprüfungsgerichts, den im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt innerhalb der nämlichen prozessualen Tat zu ergänzen, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4 f.).

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung PKK und ihrer Untereinheiten in Deutschland beruht auf Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts. Diese gründen ihrerseits auf einer Vielzahl von Dokumenten und öffentlichen Verlautbarungen der Organisation, Zeugenaussagen sowie sonstigen Erkenntnissen. Sie bildeten bereits vielfach die Grundlage für Verurteilungen von Kadern der PKK durch verschiedene Oberlandesgerichte.

Die Handlungen des Angeschuldigten, der sich bisher nicht zur Sache eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus aufgezeichneter Telekommunikation, Angaben einer Vertrauensperson, Erkenntnissen aus der Durchsuchung seiner Wohnung und der Auswertung PKK-naher Medien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Nach den derzeitigen Erkenntnissen liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit aller seiner vereinigungsbezogenen Aktivitäten und damit eine Tat vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 31. Juli 2019 - AK 37/19, juris Rn. 28 mwN), so dass sich Verjährungsfragen nicht stellen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78a Satz 1 StGB).

Das Bundesministerium der Justiz hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB für die jeweiligen Verantwortlichen für die Regionen und Gebiete der PKK am 6. September 2011 generell erteilt und unter dem 24. August 2022 zusätzlich eine solche zur Verfolgung jeglicher Betätigungen des Angeschuldigten im Zusammenhang mit der PKK ausgesprochen, wovon auch seine zuletzt ausgeübten Funktionen in G. und K. unabhängig von ihrer hierarchischen Einordnung innerhalb der Vereinigung erfasst sind.

2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.

a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts seiner langjährigen herausgehobenen Stellung innerhalb der Vereinigung hat er mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz bietet. Als mutmaßlicher Funktionär kann er auf die Strukturen der PKK zurückgreifen. Sein Untertauchen würde voraussichtlich von der Organisation unterstützt und für seine Alimentation gesorgt werden. Diese Konstellation macht eine Flucht sehr wahrscheinlich.

Der Angeschuldigte ist nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen trotz seines etwas höheren Alters, einer Gehbehinderung und anderer gesundheitlicher Beschwerden auch reisefähig und -bereit. Nach Beendigung seiner Gebietsleitertätigkeit in Ma. fuhr er ausweislich der Telefonüberwachung nach Br. und nach Ba. . Die Erkenntnisse aus der Auswertung seiner Chatverläufe haben ergeben, dass er noch kurz vor seiner Festnahme zahlreiche auswärtige Termine wahrnahm und sich insbesondere häufig in dem über 100 km von seinem Wohnort L.

entfernten K.

aufhielt. Übergeordneten Kadern schrieb er, dass er und andere dort "rumlaufen" oder "heute umherlaufen". Dies alles belegt seine Beweglichkeit.

Belastbare Erkenntnisse über eine räumliche und soziale Verbundenheit des Angeschuldigten mit seinem Wohnort, die ihn an einem Untertauchen hindern könnte, liegen nicht vor. Insbesondere war er nie verheiratet und hat keine Kinder. Zwar verfügt er über eine Mietwohnung und bezieht staatliche Leistungen. Nach Darstellung seiner Verteidigerin sollen überdies seine Mutter und drei Schwestern in Deutschland leben. Hierzu sind allerdings Dokumente vorgelegt worden (Bd. IV, Bl. 228 ff.), die angesichts der Geburtsdaten der Verwandten (die Mutter soll Jahrgang 1948, die Schwestern in den Jahren 1966 bis 1972 geboren sein, der Angeschuldigte selbst ist Jahrgang 1951) insoweit Anlass zu Zweifeln geben. Bindungen zu diesen Personen haben sich bislang auch nicht verifizieren lassen. Seine neuerliche Einlassung in der Stellungnahme zum Haftprüfungsantrag, er "skype" häufig mit seiner Schwester, belegt gerade keine örtliche Verwurzelung.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann.

3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer.

Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist das Verfahren bisher mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden. Eine abschließende Auswertung der beim Angeschuldigten sichergestellten zahlreichen schriftlichen und digitalen Asservate lag Ende Juni 2022 vor, die ohne Anlagen 184 Seiten umfassende Anklageschrift am 1. August 2022. Zuvor und parallel zur Fertigung dieser Dokumente haben andere Maßnahmen, etwa Erkenntnisanfragen und Finanzermittlungen, stattgefunden. Der Staatsschutzsenat beabsichtigt, im September 2022 über die Eröffnung zu entscheiden und im Fall der Zulassung der Anklage im Oktober 2022 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Termine hierfür sind bereits mit der Verteidigerin abgestimmt.

5. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Berg Paul Erbguth

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1 116 StPO
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