Paragraphen in IX ZA 9/21
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 9/21 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:031221BIXZA9.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 3. Dezember 2021 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2021 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Gesetz sieht ein solches Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9. September 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 19. Oktober 2021 - IX ZA 8/21, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH,
Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Grupp Röhl Lohmann Schultz Möhring Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.02.2021 - 13 O 289/20 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2021 - 2 W 5/21 -
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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