Paragraphen in V ZR 135/21
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1 | 7 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 135/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BVZR135.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 21. Zivilsenat - vom 25. Mai 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75.000 €.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als zulässig. Allerdings haben die Beklagten nicht - wie geboten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - V ZR 189/20, GE 2021, 821 Rn. 4 mwN) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Da sie verurteilt worden sind, die Erweiterung der bestehenden Grunddienstbarkeit um ein Gehrecht zu bewilligen, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN). Auf die Wertminderung des klägerischen Grundstücks kommt es hingegen nicht an; die Vorschrift des § 7 ZPO, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit stützt, findet im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (näher Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.). Angesichts der besonderen Lage des Grundstücks der Beklagten, seiner aus den in Bezug genommen Aktenbestandteilen ersichtlichen Größe und der Bedeutung des Gehrechts an dem Flurstück 1760 geht der Senat jedoch im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer der Beklagten mindestens 75.000 € beträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5 a.E. mwN).
2. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Göbel Malik Laube Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2020 - 22 O 353/19 KG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2021 - 21 U 1104/20 -
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