Paragraphen in XI ZR 324/21
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1 | 4 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 324/21 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:211221BXIZR324.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, der Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, der Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 5. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von der Klägerin verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris). Streitwert: 19.500 €
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.07.2020 - 2 O 36/20 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.05.2021 - 24 U 183/20 -
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