Paragraphen in 2 StR 369/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 369/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt ist. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Appl Meyberg Krehl Vorinstanz: Landgericht Aachen, 12.04.2021 - 63 KLs-504 Js 246/20-21/20 ECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR369.21.1
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