Paragraphen in 3 StR 265/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 100 | GG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 100 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 265/13 BESCHLUSS vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegenstand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vorgebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Verpflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1995 - 2 BvR 37/95, NJW 1995, 2912). Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das Oberlandesgericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit über die Ausführungen in dem oberlandesgerichtlichen Urteil (UA S. 136 f.) hinaus keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senatsbeschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat. Die Angriffe des Verurteilten gegen die Verfolgungsermächtigung werden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
(S. 3 ff.) und ergänzend in dem angegriffenen Senatsbeschluss (S. 4 f.) ausreichend beschieden.
Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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