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II ZA 29/14

BUNDESGERICHTSHOF II ZA 29/14 BESCHLUSS vom 14. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe: 1 Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist ihm am 19. März 2014 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 17. April 2014 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde auch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am 28. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.09.2013 - 1 O 296/12 OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2014 - 18 U 208/13 -

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