Paragraphen in IV ZR 19/24
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 19/24 BESCHLUSS vom 4. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR19.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2021 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn 13 m.w.N.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2022 - 9a O 109/22 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2024 - 4 U 242/22 -
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1 | 544 | ZPO |
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