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3 StR 370/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 370/16 BESCHLUSS vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR370.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 2016 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist,

bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Kindesentziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte; denn die Strafkammer hat der von ihr in beiden Fällen angenommenen tateinheitlichen Begehung der Kindesentziehung jeweils strafschärfende Bedeutung beigemessen. Der Wegfall der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben davon unberührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Spaniol

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2 349 StPO
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