Paragraphen in IV ZA 8/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 522 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 8/18 BESCHLUSS vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZA8.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 12. September 2018 beschlossen:
Der Beklagten wird auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Lindner beigeordnet.
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger zu 1) 12.790,89 € sowie an die Klägerin zu 2) ebenfalls 12.790,89 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen. Den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begründung von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beklagte beantragt, ihr einen Notanwalt für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und die von den Klägern aus dem Versäumnisurteil betriebene Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerungstermin: 17. Oktober 2018) einstweilen einzustellen.
II. Der Beklagten ist auf ihren Antrag ein Notanwalt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen. Sie hat trotz nachgewiesener zumutbarer Bemühungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheint auch nicht mutwillig oder aussichtslos.
III. Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der beim Bundesgerichthof grundsätzlich nur von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann, wird zurückgestellt.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 2268/13 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 12 U 76/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 522 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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