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10 W (pat) 59/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 59/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 046 249.4 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2011 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung Seiten 1 bis 12, jeweils eingegangen am 27. Oktober 2014; 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) eingegangen am 16. Oktober 2007.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 26. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 046 249.4 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 28. Juli 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse E01B der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften DE 23 54 960 A1 (D1) und DE 195 19 745 C2 (D2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und der Patentanspruch 1 daher nicht gewährbar sei. Unter Verweis auf diese Druckschriften sowie das Fachwissen des zuständigen Fachmanns wurde weiter ausgeführt, dass auch die Unteransprüche 2 bis 17 nichts Patentfähiges enthielten.

Dieser Auffassung der Prüfungsstelle ist die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 entgegengetreten und die Erteilung eines Patents mit geänderten Ansprüchen 1 bis 15 beantragt.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 26. Januar 2011 die Anmeldung unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid und nochmaliger eingehender Begründung zurückgewiesen. Durch die Neufassung der auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 11 zurückgehenden geltenden Patentansprüche habe sich keine neue Sachlage ergeben, da in dem vorangegangenen Prüfungsbescheid bereits ausführlich auch auf die fehlende Patentfähigkeit der Gegenstände der Unteransprüche eingegangen worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. März 2011 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. In ihrer Beschwerdebegründung vom 18. März 2011 führt sie aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei. Weiter führt sie an, ihr sei rechtliches Gehör insoweit nicht gewährt worden, als die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte, ohne dass ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der aus ihrer Sicht neuen Sachlage (neue Ansprüche) gegeben worden sei.

Sie stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle E01B vom 26. Januar 2011 aufzuheben und ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung Seiten 1 bis 12, jeweils eingegangen am 27. Oktober 2014; 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) eingegangen am 16. Oktober 2007.

Außerdem wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen

„Gleiskörper (1) für schienengebundene Fahrzeuge mit einem Basisträger (4), der an seiner Oberseite wenigstens eine Längsvertiefung (26) aufweist, mit einem Trogkörper (8), der eine Nut (10) zur Aufnahme einer Schiene (2) aufweist, wobei der Trogkörper (8) mit einer Kunststoffmasse in der Längsvertiefung (26) gesichert ist, eine Klebefuge (30) bildet, durch die der Trogkörper (8) mit dem Basisträger (4) verbunden ist, und wobei der Trogkörper (8) ausschließlich durch die Klebefuge (30) mit dem Basisträger (4) verbunden ist“.

Hieran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche an:

2. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsvertiefung (26) eine Breite aufweist, die mindestens das Fünffache der Tiefe der Längsvertiefung (26) beträgt.

3. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsvertiefung (26) einen ebenen Boden (28) aufweist.

4. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsvertiefung (26) von zueinander parallelen Flanken begrenzt ist.

5. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) ein Betonkörper ist.

6. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) eine Bewehrung (15) enthält.

7. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) eine Breite aufweist, die mindestens doppelt so groß ist wie seine Höhe.

8. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper zwei Seitenwangen (11, 12) aufweist, die zwischen einander die Nut (10) begrenzen.

9. Gleiskörper nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass Seitenwangen (11, 12) eine Höhe aufweisen, die höchstens so groß ist, wie deren Breite.

10. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) an mindestens einer Stelle mit einer Sollbruchstelle (24) versehen ist.

11. Gleiskörper nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) mehrere voneinander gleichmäßig beabstandete Sollbruchstellen (24, 24a, 24b, ...) aufweist.

12. Gleiskörper nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Sollbruchstellen (24, 24a, 24b, ...) quer über seine Oberseite verlaufende Rillen sind.

13. Gleiskörper nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Trogkörper (8) eine Länge von 3 m bis 6 m aufweist.

14. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Sollbruchstellen (24, 24a, 24b, ...) in einem Abstand von 30 cm angeordnet sind.

15. Gleiskörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (2) in der Nut (10) mittels einer Vergussmasse befestigt ist.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 11; die Unteransprüche 2 bis 15 sind unter Anpassung ihrer Nummerierung und Rückbeziehung unverändert geblieben.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber jeder der angeführten Druckschriften neu, was auch die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss nicht in Abrede gestellt hat.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nach Überzeugung des Senats auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

Die vorliegende Erfindung setzt zur Schaffung eines Gleiskörpers für schienengebundene Fahrzeuge, welcher gemäß der zugrunde liegenden Aufgabenstellung eine besonders geringe Bauhöhe aufweisen soll, auf einen eine Schiene aufnehmenden Trogkörper (insbesondere bei schotterlosem Oberbau bzw. „fester Fahrbahn“), der seinerseits in einer Längsvertiefung eines Basisträgers über eine Klebefuge gesichert aufgenommen ist, wobei die Verbindung zwischen Trogkörper und Basisträger ausschließlich über diese Klebefuge erfolgt.

Ein solcher Ansatz ist keiner der angeführten Entgegenhaltungen zu entnehmen.

So befasst sich die DE 23 54 960 A1 (D1) unter der Zielrichtung einer nach dem Verlegen noch leicht zu bewerkstelligenden Lagekorrektur des Gleises mit der Anordnung von Stützelementen, welche aus Stahlbeton-Fertigteile ausgebildet und derart in einer Längsnut der den Basisträger bildenden Trageplatte angeordnet sind, dass ihre Aneinanderreihung einen durchgehenden Trogkörper bilden. Zur Befestigung und Sicherung dieser Stützelemente ist dabei kein Verkleben über eine Klebefuge vorgesehen; vielmehr übernehmen dort in den Beton eingelassene Ankerbolzen mit Ankermuttern und Stützringen die Halte- und Sicherungsfunktion. Insofern führt die D1 von der anmeldungsgemäßen Lehre, welche ohne separate Befestigungselemente auskommt, gerade weg.

Die DE 195 19 745 C2 (D2) offenbart einen schotterlosen Gleisoberbau mit elastisch gelagerten Schienen. Unter der Problemstellung einer verminderten Schallentwicklung und besserer Witterungsbeständigkeit lehrt diese Druckschrift, die Schienen möglichst tief in dafür vorgesehene Aufnahmetröge (3) zu verlegen und dort mittels keilförmiger Einsatzteile (12) zu verspannen. Zur elastischen Lagerung der Schienen kann nach einer bevorzugten Ausführungsform eine elastomere Vergussmasse in die verbleibenden Spalträume zwischen Schiene und Trogwandung eingebracht werden. Die Halte- und Sicherungskräfte werden dort durch die Keilwirkung der Einsatzteile erzielt, welche mit unterschiedlichen Befestigungsmitteln, beispielsweise Schraubbolzen, fixiert werden. Aufgrund dieser Konstruktion fehlt dort schon ein (separater) Trogkörper i. S. d. Anmeldungsgegenstandes, welcher seinerseits eine Nut zur Aufnahme der Schiene aufweist; vielmehr liegt dort die Schiene direkt auf dem Boden des jeweiligen Aufnahmetroges (3) auf und wird dort durch die keilförmigen Einsatzteile (12) gehalten. Eine Anregung dazu, die Schiene gemäß der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 in der Nut eines Trogkörpers zu lagern und diesen seinerseits in einer Längsvertiefung des Basisträgers ohne weitere Befestigungsmittel über eine Klebefuge zu verbinden, vermittelt dieser Stand der Technik damit gerade nicht.

Für den Fachmann, für welchen hier ein Bauingenieur (FH) des Fachgebietes Eisenbahntechnik anzusetzen ist, bestand schon deswegen auch keinerlei Veranlassung zu einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen D1 und D2, weil jede dieser Druckschriften ein für sich abgeschlossenes, schlüssiges Konzept zur Lösung der dort jeweils zugrunde liegenden - auch noch zu der der vorliegenden Erfindung unterschiedlichen - Aufgabe vermittelt. Im Übrigen hätte selbst eine gedachte Kombination von Merkmalen aus den beiden Druckschriften nicht zu dem vorliegenden Anmeldungsgegenstand geführt, da bei beiden offenbarten Konstruktionen das entscheidende Merkmal der Verbindung von Trogkörper und Basisträger ausschließlich über eine Verklebung fehlt.

5. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 gewährbar.

6. Für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr sieht der Senat keine Veranlassung.

Die Anmelderin war bereits durch die Ausführungen der Prüfungsstelle in ihrem ersten Prüfungsbescheid davon ins Bild gesetzt worden, dass neben dem Patentanspruch 1 in seiner damaligen Fassung auch die Unteransprüche 2 bis 17 nicht gewährbar seien, da deren Gegenständen - soweit sie über einfache fachnotorische Maßnahmen ohne erfinderische Bedeutung hinausgingen - derselbe Stand der Technik patenthindernd entgegenstehe wie dem Gegenstand des Hauptanspruchs. Zwar erfolgte die Begründung hierzu nicht in derselben Ausführlichkeit wie zu dem die Erfindung wesentlich tragenden Patentanspruch 1; sie ging aber über bloße pauschale Verweise auf den Stand der Technik doch so weit hinaus, dass die Anmelderin abschätzen konnte, weshalb nach Auffassung der Prüfungsstelle auch die Unteransprüche - und damit auch ein ggf. aus deren Merkmalen kombinierter neuer Hauptanspruch - nicht gewährbar seien.

Damit ist durch die Neufassung des Patentanspruchs 1, welcher auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 11 zurückgeht, keine noch nicht beschiedene Sachlage entstanden, so dass auch ohne einen weiteren Prüfungsbescheid das rechtliche Gehör gegeben war (vgl. Busse/Brandt, PatG, 7.Aufl., § 45 Rn. 30 und Stortnik in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 45 Rn. 21).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö

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