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AnwZ (Brfg) 48/17

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 48/17 BESCHLUSS vom

14. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:140619BANWZ.BRFG.48.17.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Juni 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der 1974 geborene Kläger wurde im Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Der Senat hat aufgrund besonderer Umstände in der Person des Klägers eine Entscheidung zunächst zurückgestellt. Nunmehr hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Zulassung des Klägers, der einen Verzicht auf seine Zulassung vorab angekündigt hatte, seit dem 21. März 2019 bestandskräftig widerrufen ist.

II.

Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheids entfallen ist.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dementsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschluss vom 8. November 2018 - AnwZ (Brfg) 51/17, juris Rn. 4 mwN).

So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung des Klägers seit dem 21. März 2019 bestandskräftig widerrufen ist.

2. Der Kläger ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen worden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht.

III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Kau Remmert Lauer Grüneberg Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.07.2017 - BayAGH I - 1 - 2/17 -

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