Paragraphen in 2 StR 372/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 404 | StPO |
| 1 | 119 | ZPO |
| 1 | 121 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 372/25 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Antrag der Adhäsionsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR372.25.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Adhäsionsklägerin am 27. August 2025 beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.
Gründe:
Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
Menges Schmidt Meyberg Grube RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
Menges Vorinstanz: Landgericht Bonn, 10.02.2025 - 24 Ks 14/24 - 920 Js 423/24
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 3 | 404 | StPO |
| 1 | 119 | ZPO |
| 1 | 121 | ZPO |
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| 3 | 404 | StPO |
| 1 | 119 | ZPO |
| 1 | 121 | ZPO |
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