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VIII ZR 121/12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 121/12 ANERKENNTNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2012 aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2011 geändert.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 Zug um Zug gegen Rückgewähr der in den beigefügten Auftragsbestätigungen vom 24. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2011 - 25 O 210/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2012 - I-19 U 151/11 -

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