Paragraphen in 5 StR 701/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 701/24 (alt: 5 StR 257/23)
BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR701.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt D. Beratung vor.
vom 13. Januar 2025 lag dem Senat zur Cirener von Häfen Mosbacher Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 21.06.2024 - (503 KLs) 251 Js 499/19 (24/23)
Resch
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