Paragraphen in 2 StR 14/19
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1 | 250 | StGB |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 14/19 URTEIL vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:240419B2STR14.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2018 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung wird verworfen.
3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 Euro angeordnet. 2 Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Sie wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Zugleich wendet sie sich „vorsorglich“ mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
1. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
2. Die von der Staatsanwaltschaft „vorsorglich“ eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einlegen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Entspricht eine Kostenentscheidung – wie hier – der Rechtslage, wird eine gesonderte („vorsorgliche“) Anfechtung regelmäßig nicht in Betracht kommen (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV); Senat, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15, NStZRR 2016, 383).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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