• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 573/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 573/23 BESCHLUSS vom 28. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR573.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Landgericht habe Beweise aus einer mangels (noch nicht vorliegender) richterlicher Anordnung nach § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung nach § 102 StPO verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Polizeibericht nicht vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf deren Grundlage eine Durchsuchung nach § 102 StPO stattgefunden hat.

2. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil ein schriftliches Sachverständigengutachten verwertet, das nicht Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewesen sei, dringt sie nicht durch. Das Landgericht hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf das betreffende schriftliche Gutachten geladen und in der Hauptverhandlung vernommen. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sachverständige sich nicht zum Inhalt ihres schriftlichen Gutachtens geäußert haben könnte.

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 21.08.2023 - 3 KLs 713 Js 55156/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 573/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 102 StPO
1 105 StPO
1 261 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 102 StPO
1 105 StPO
1 261 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 5 StR 573/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 573/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum