• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 238/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 238/14 BESCHLUSS vom 10. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben hinsichtlich der für die Versuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13). Das Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte, bei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer Getränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen Ursachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben.

Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Einklang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Geldbetrages zur Deckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Straftaten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob nicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen für die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sich das Urteil nicht.

Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende Entscheidung des Senats sowie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.

Becker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Spaniol Mayer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 238/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 64 StGB
1 4 StPO
1 344 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 64 StGB
1 4 StPO
1 344 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 3 StR 238/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 238/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum