Paragraphen in XI ZB 24/16
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 4 | 15 | KapMuG |
| 1 | 8 | KapMuG |
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 27 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 24/16 BESCHLUSS vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB24.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers wird der Beteiligte zu 1) H.
U.
zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) ist bei dem Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/16) durch die Musterbeklagte und durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2016 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten am 5. Dezember 2016 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagte und 220 Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist am 20. Dezember 2016 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen H. U. ist am 16. Dezember 2016 eingegangen. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beigeladenen sind am 5. Januar 2017 eingegangen.
II.
Auf das Verfahren ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) anzuwenden, weil bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist (§ 27 KapMuG).
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen wird der Beteiligte zu 1) H. U. zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, weil er das Rechtsmittel als erster eingelegt hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KapMuG aF).
III.
Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF).
Ellenberger Matthias Joeres Menges Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 4 | 15 | KapMuG |
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| 1 | 575 | ZPO |
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| 1 | 8 | KapMuG |
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| 1 | 575 | ZPO |
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