Paragraphen in 1 StR 153/21
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2 | 206 | StPO |
2 | 467 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 153/21 BESCHLUSS vom 29. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:290621B1STR153.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 gemäß § 206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Angeklagten H. eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezember 2020 wegen Anstiftung zur Untreue in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Betrugs in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue in mehreren tateinheitlichen Fällen, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 31. Juli 2019 (1 Ds
)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 378.900 Euro angeordnet.
Während des beim Senat anhängigen Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. April 2021 in G.
bei einem Verkehrsunfall verstorben.
2. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
24. September 2019 – 5 StR 461/19 und vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 2; vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18 Rn. 2 und vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
3. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15 Rn. 3). Dies ist hier der Fall.
Die Verurteilung des Angeklagten hätte Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages von 900 Euro bei der Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Raum Bär Bellay Hohoff Fischer Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 15.12.2020 - 18/19 16 KLs 415 Js 33197/18
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