Paragraphen in IV ZR 486/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 551 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 486/21 BESCHLUSS vom 4. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZR486.21.1 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 4. September 2024 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 30. November 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, und im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die am 22. Oktober 1948 geborene und am 1. Januar 2014 in den Ruhestand getretene Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte und anlässlich zweier Satzungsänderungen jeweils überprüfte Startgutschrift. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift mittels eines Anteilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, den das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten hat. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16).
III. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat dies im Hinweisbeschluss vom 24. April 2024 unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung in einem Parallelverfahren (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die von der Klägerin persönlich beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsätze können dagegen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden sind.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2020 - 6 O 180/19 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2021 - 12 U 270/20 -
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2 | 552 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
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