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StB 21/23

BUNDESGERICHTSHOF StB 21/23 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB21.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigerinnen am 3. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom

26. Januar 2023 der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1 StPO Rechtsanwältin H. aus M.

als zusätzliche Pflichtverteidigerin bestellt.

Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Ungeachtet der Frage, ob infolge einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Denn durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 4 mwN). Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (s. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 u.a., juris Rn. 3 f.; vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StV 2017, 155 f.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. September 1999 - 1 Ws 708/99, StV 2000, 412, 413; vom 9. November 2000 - 1 Ws 568/00, StraFo 2001, 241, 242; vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317). Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des zusätzlichen Pflichtverteidigers nach einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Solche Kosten sind Auslagen der Staatskasse, deren Berechtigung nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenansatzverfahren geprüft wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 1986 - 1 Ws 155/86, MDR 1986, 604, 605; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, aaO).

Eine Beschwer durch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Für eine der Ausnahmekonstellationen, die in Rechtsprechung und Literatur in Betracht gezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StV 2017, 155 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 31/00, StV 2001, 610; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 144 Rn. 11; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 144 Rn. 8; ferner - für die Bestellung nach § 141 StPO - BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 5 mwN), fehlen hier Anhaltspunkte:

Die Beschuldigte hatte die zusätzlich bestellte Verteidigerin selbst als Wahlverteidigerin benannt. Diese hatte unbeanstandet am Haftprüfungstermin teilgenommen. Die zuerst beigeordnete Pflichtverteidigerin hatte den entsprechenden Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin H. als weitere Pflichtverteidigerin gestellt und zur Begründung vorgetragen, die Beschuldigte habe zwar die Vollmacht für diese Rechtsanwältin nicht unterschrieben, wolle aber auch von ihr verteidigt werden. In der Sache hat die Beschuldigte keine Beanstandungen gegen die angefochtene Beiordnung erhoben. In der persönlich verfassten Beschwerdeschrift hat sie lediglich Fragen aufgeworfen, die hiermit nicht erkennbar im Zusammenhang stehen.

Berg RiBGH Prof. Dr. Paul befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Berg Voigt

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