Paragraphen in 6 StR 109/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 109/20 BESCHLUSS vom 3. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des Vorwegvollzugs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche ECLI:DE:BGH:2020:030620B6STR109.20.0
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