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3 StR 291/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 291/22 BESCHLUSS vom 15. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR291.22.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2022 - zu 2. einstimmig - beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausweislich der Akten ist die Revisionsbegründung entgegen § 32d Satz 2 StPO zunächst lediglich per Telefax übermittelt worden; auch der Vortrag des Verteidigers belegt eine Übersendung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument nicht. Daher ist über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu befinden gewesen.

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 24.05.2022 - 11 KLs 1/22 - 50 Js 1001/20

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