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1 StR 98/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 98/25 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR98.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. November 2024 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in 25 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Abgabe und mit Überlassung von Cannabis als Person über 21 Jahre an Kinder oder Jugendliche, mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis, des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis und der Anstiftung zur räuberischen Erpressung und vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 13.805 €, davon in Höhe von 450 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 400 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Im Fall B. III. der Urteilsgründe ist der eingezogene Betrag von 4.000 € um 400 € herabzusetzen. Nach den Urteilsfeststellungen dienten von der zum Weiterverkauf erworbenen Gesamtmenge von 400 Gramm Haschisch zehn Prozent dem Eigenkonsum der Angeklagten. In diesem Umfang vereinnahmte sie den von der Strafkammer für die festgestellten Verkäufe erzielten Kaufpreis nicht, der – allein – der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterläge. Eigentümerin des Rauschgifts wurde die Angeklagte nicht, so dass § 74c StGB nicht anzuwenden ist (§ 134 BGB; § 74 Abs. 3 StGB; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 – 1 StR 92/23 Rn. 3; vom 11. April 2023 – 5 StR 537/22 Rn. 5 und vom 28. Februar 2023

– 5 StR 529/22 Rn. 4; je mwN). Der Senat reduziert den Einziehungsumfang deshalb entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog); die Einziehung in Höhe von 400 € entfällt.

Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 11.11.2024 - 1 KLs 8 Js 4661/23 jug

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Häufigkeit Paragraph
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2 74 StGB
2 354 StPO
1 134 BGB
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