Paragraphen in 5 StR 246/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 246/18 BESCHLUSS vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen
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2.
3.
wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR246.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten in den Fällen II.2, 3, 8 und 13 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Datenhehlerei und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt sind (vgl. UA S. 69 und Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Mosbacher Schneider Köhler Berger
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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