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19 W (pat) 113/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 113/09 Verkündet am 16. Dezember 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 43 857.9-32 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 L - hat die am 20. September 2002 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 5. März 2009 zurückgewiesen, mit der Begründung, der Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. April 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt dabei, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben, hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 nimmt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurück und beantragt eine Entscheidung nach Lage der Akten.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft laut Beschreibungseinleitung ein Verfahren zur Versorgung von in einem Eisenbahnzug, insbesondere in einem Reisezug, vorhandenen Zusatzgeräten mit elektrischer Energie aus einem Stromkreis für eine Traktionseinrichtung aus einem oder mehreren Traktionselektromotoren, die Teil eines Zugantriebes, insbesondere eines dieselelektrischen Zugantriebes ist.

Es sei bekannt, diese Zusatzgeräte mit dem Stromkreis zu speisen, der auch die Traktionseinrichtung des Zugantriebes versorgt. Insbesondere werde eine solche Energieversorgung bereits bei dieselelektrisch angetriebenen Zügen eingesetzt. Der Einsatz eines Teiles der für die Traktion vorgesehenen elektrischen Energie für die Zusatzgeräte habe jedoch den Nachteil, dass in der Anfahrphase die Beschleunigung geringer ausfällt, falls Zusatzgeräte, wie z. B. eine Heizung, eingeschaltet seien. Während einer gleichmäßigen Fahrt oder sogar beim Bremsen reiche die trotz eingeschalteter Zusatzgeräte für die Traktionseinrichtung bereitstehende elektrische Energie aber stets aus.

Daher bestehe die Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren zur Versorgung von Zusatzgeräten mit elektrischer Energie anzugeben, das mit einfachen Mitteln auskommt und trotzdem beim Beschleunigen des Zuges die Traktionsleistung nicht beeinträchtigt (Seite 2, Zeilen 4 bis 8 der ursprünglichen Unterlagen).

Gelöst werde diese Aufgabe mittels des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 vom 3. Februar 2009, der unter Einfügung einer Gliederung folgendermaßen lautet:

a „Verfahren zur Versorgung von b in einem Eisenbahnzug, insbesondere in einem Reisezug,

c vorhandenen Zusatzgeräten mit elektrischer Energie d aus einem Stromkreis für eine Traktionseinrichtung aus einem oder mehreren Traktionselektromotoren, die Teil eines Zugantriebes,

d1 insbesondere eines dieselelektrischen Zugantriebes, ist,

e wobei die Versorgung der Zusatzgeräte mit elektrischer Energie in Abhängigkeit vom Energiebedarf der Traktionseinrichtung gesteuert wird,

f wobei die Versorgung der Traktionseinrichtung der Versorgung der Zusatzgeräte stets vorgeht und g wobei während der Beschleunigung des Zuges die Versorgung der Zusatzgeräte mit elektrischer Energie verringert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass,

h wenn der Zug nicht beschleunigt wird, die Zusatzgeräte mit erhöhter Leistung betrieben werden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der die elektrische Energieversorgungeinrichtungen elektrisch angetriebener Fahrzeuge berechnet und entwickelt.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG).

3.1 Aus der bereits von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L genannten Druckschrift (3) DE 1 264 488 A ist Folgendes bekannt: ein a Verfahren zur Versorgung von b in einem Eisenbahnzug, insbesondere in einem Reisezug (Spalte 3, Zeile 3),

c vorhandenen Zusatzgeräten (Zugheizung) mit elektrischer Energie (Spalte 1, Zeilen 11 bis 12)

d aus einem Stromkreis für eine Traktionseinrichtung aus einem oder mehreren Traktionselektromotoren 3, die Teil eines Zugantriebes,

d1 insbesondere eines dieselelektrischen Zugantriebes, ist (Spalte 1, Zeilen 9 bis 10)

e wobei die Versorgung der Zusatzgeräte mit elektrischer Energie in Abhängigkeit vom Energiebedarf der Traktionseinrichtung gesteuert wird, (Spalte 1, Zeilen 9 bis 13),

f wobei die Versorgung der Traktionseinrichtung der Versorgung der Zusatzgeräte stets vorgeht (Spalte 1, Zeilen 24 bis 29; 44 bis 51; Spalte 2, Zeilen 41 bis 44) und g wobei während der Beschleunigung des Zuges die Versorgung der Zusatzgeräte mit elektrischer Energie verringert wird (Spalte 1, Zeilen 44 bis 47),

wobei,

h wenn der Zug nicht beschleunigt wird, die Zusatzgeräte (Zugheizung) nach der Formel Nnenn = NAntrieb + NHeizung (Spalte 2, Zeilen 48 bis 49) mit erhöhter Leistung betrieben werden (Spalte 1, Zeilen 48 – 51, Spalte 3, Zeilen 8 bis 10).

Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 vollständig durch die Entgegenhaltung (3) DE 1 264 488 A vorweggenommen.

3.2 Da die Anmelderin weder gegenüber der Prüfungsstelle noch gegenüber dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, worin sie in ihrer Anmeldung gegenüber der (3) DE 1 264 488 A eine Besonderheit sieht, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü

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