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4 StR 196/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 196/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR196.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen im Fall II.8. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Der Strafausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II.8. verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sechs Monaten in den Fällen II.5. und II.7. der Urteilsgründe, von einem Jahr und drei Monaten im Fall II.4. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sieben Monaten im Fall II.3. der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.6. der Urteilsgründe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht anderenfalls auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Die weiter gehende Prüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 20.01.2023 ‒ 35 KLs-500 Js 7/22-19/22

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